6. Mobilität & Wohnumfeld

Barrierefreies Wohnen
Barrierefreies Wohnen hat zum Ziel, dass sich Menschen mit Behinderung und/oder Pflegebedürftigkeit ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe in ihrer häuslichen Umgebung bewegen können. Manchmal sind dafür Umbauten erforderlich, wie zum Beispiel die Entfernung von Türschwellen oder die Anpassung von Bad und Küche. Bei Vorliegen eines Pflegegrades können z. B. wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bezuschusst werden. Zusätzliche technische Hilfsmittel, wie der Hausnotruf, können ebenfalls sinnvoll sein.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Zu den Maßnahmen der Wohnungsanpassung gehören neben den Hilfsmitteln bauliche Maßnahmen wie z. B. die Türschwellenentfernung oder der behindertengerechte Umbau von Bad und Küche oder die Balkonerhöhung. Schon kleine Veränderungen können das Leben in der eigenen Wohnung erleichtern, Unfallgefahren beheben oder die Wohnung an ihre Möglichkeiten und Fähigkeiten anpassen. Eine Bezuschussung durch die Pflegekasse ist auf Antrag bei Vorliegen eines Pflegegrades möglich.
Ergänzend hierzu: Wohnraumberatung

Betreutes Wohnen
Betreutes Wohnen, auch Service-Wohnen genannt, ist kein gesetzlich geschützter Begriff. Das hat zur Folge, dass es keine Vorgaben gibt, welche Standards in einer solchen Wohnform vorhanden sein müssen. Häufig handelt es sich um altersgerecht gestaltete Wohnungen mit Anbindung an einen Pflegedienst und selbstfinanzierte Serviceleistungen (Hausmeister-/Wäscheservice u. Ä.).

Hilfsmittel
In der Krankenbehandlung sind oftmals Hilfsmittel medizinisch notwendig. Die Produktpalette umfasst neben Seh-/Hörhilfen, orthopädischen Hilfsmitteln, Inkontinenzhilfen, Kompressionsstrümpfen, Rollatoren und Rollstühlen auch Spritzen, Inhalationsgeräte, Applikationshilfen u. v. m.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Hilfsmittel, wenn diese den Erfolg der Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen, eine vorhandene Behinderung ausgleichen oder Pflegebedürftigkeit vermeiden.
Die Versorgung mit einem Hilfsmittel bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Zu beachten ist die Abgrenzung zu Pflegehilfsmitteln.

Krankenbeförderung
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ärzte Krankentransporte verordnen, wenn der Patient stationär oder ambulant behandelt werden soll. Die Krankenbeförderung muss zwingend medizinisch notwendig sein und im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen, damit die anfallenden Kosten übernommen werden, z. B. nach ambulanten OP‘s oder nachstationären Behandlungen.