2. Finanzielle Unterstützung & Leistungen

Finanzielle Unterstützung
Die (neu) aufgetretene Pflegebedürftigkeit kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die möglichen finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten sind stark einzelfallabhängig. So gibt es verschiedene Leistungen, die im Einzelfall in Betracht kommen, u. a.:
- Pflegeleistungen
- Sozialhilfe
- Eingliederungshilfe
- Blindengeld
- Wohngeld

Pflegegeld
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können Pflegegeld erhalten, wenn die Pflege von Angehörigen oder Nachbarn in der Häuslichkeit erbracht wird. Die Zahlung erfolgt monatlich durch die Pflegekasse und errechnet sich an der Höhe des Pflegegrades.

Pflegesachleistung
Bei der Pflegesachleistung übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Pflege. Welche Leistungen von dem Pflegedienst erbracht werden, kann individuell festgelegt werden.

Kombinationsleistung
Kombinationsleistung, auch Kombinationspflege genannt, meint in der Pflege die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Leistungsnachweis
Zur Abrechnung z. B. der Pflegesachleistung über die Pflegekasse muss der Pflegedienst einen monatlichen Leistungsnachweis führen, auf dem die erbrachten Leistungen (mit Datum und Einsatzzeit) dokumentiert werden. Leistungsnachweise müssen sowohl vom Pflegebedürftigen als auch von der Pflegekraft unterzeichnet sein, um bei der Abrechnung akzeptiert zu werden.

Pflegeunterstützungsgeld
Erwerbstätige Personen können für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum der Arbeit fernbleiben und in dieser Zeit Pflegeunterstützungsgeld erhalten, wenn aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen die Pflege organisiert werden muss. Das Pflegeunterstützungsgeld gilt als Lohnersatzleistung und wird auf Antrag von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen erbracht.

Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sollen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 das selbstbestimmte Leben in der Häuslichkeit ermöglichen. Sie sind zu unterscheiden in technische und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Technische Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind hingegen Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Mundschutz. Pflegehilfsmittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Inkontinenzmaterial wie Vorlagen, Windeln oder Netzhosen gehört jedoch nicht zu den Pflegehilfsmitteln. Es zählt zu den Hilfsmitteln und muss von einem Arzt verordnet und bei der zuständigen Krankenkasse zur Kostenübernahme eingereicht werden.

Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben zusätzlich zu den Pflegeleistungen einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, der zweckgebunden zur Unterstützung im Alltag und Entlastung pflegender Angehöriger genutzt werden kann. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Hilfe beim Duschen) verwenden.

Gemeinsamer Jahresbetrag
Darin werden zum 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zusammengefasst. Der gemeinsame Jahresbetrag ermöglicht es Versicherten, eine private Pflegekraft oder professionelle Pflege zu finanzieren, sollte die Pflegeperson verhindert sein.

Haushaltshilfe
Sie können eine Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragen, wenn eine Weiterführung des eigenen Haushaltes wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass keine in demselben Haushalt lebende Person die erforderlichen pflegerischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten übernehmen kann. Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person (ab 3. Grades), die die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt, z. B. Einkauf, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung.

Blindengeld
Das Blindengeld ist eine monatlich gewährte pauschalierte Geldleistung, die blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Nachteile erhalten. Diese Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährleistet.

Blindenhilfe
Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen können auf Antrag aufstockende Blindenhilfe vom Sozialamt erhalten. Das Blindengeld wird als gleichartige Leistung auf die Blindenhilfe angerechnet.

Zuzahlung
Gesetzlich Versicherte müssen sich bei Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen finanziell an diesen beteiligen. Die sogenannte Zuzahlung ist beispielsweise bei Krankenhaus- und Rehaaufenthalten, bei Heil-, Hilfs-, Arznei- und Verbandmitteln, Haushaltshilfe und
Häuslicher Krankenpflege zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich von der Zuzahlung befreien lassen.

Zuzahlungsbefreiung
Eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht ist auf Antrag möglich, wenn die jährliche finanzielle Belastungsgrenze erreicht wird. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % , bei chronisch erkrankten Personen bei 1 % des jährlichen Bruttohaushaltseinkommens

Wohngeld
Das Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung für Personen mit geringem Einkommen zu den Wohnkosten. Auf Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle wird es bei Mieter/-innen als Mietzuschuss oder bei Hauseigentümer/-innen als Lastenzuschuss gewährt.

Sozialhilfe
Die Leistungen der Sozialhilfe sind im SGB XII geregelt und sind untergliedert in verschiedene Hilfen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen, z. B. Blindenhilfe

Die Sozialhilfe ist eine Sozialleistung, die nachrangig geleistet wird – d. h., bevor eine Leistung der Sozialhilfe gewährt wird, muss geprüft werden, ob eine vorrangige Sozialversicherungsleistung (von Kranken-/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung) greift. Sollte dies nicht der Fall sein, werden das Einkommen, Vermögen und weitere Anspruchsvoraussetzungen des Antragstellers geprüft.

Rehabilitation
Die medizinische Rehabilitation umfasst Maßnahmen, die das Ziel haben, körperliche, psychische und soziale Folgen einer Behinderung oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Von der medizinischen Rehabilitation profitieren nicht nur berufstätige Menschen, sondern auch Kinder und Menschen, die nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen. Rehabilitationen können stationär oder ambulant durchgeführt werden. Die berufliche Rehabilitation, soll den betroffenen Menschen möglichst schnell wieder in den beruflichen Alltag integrieren.  Es gibt z. B. Leistungen zum Erhalt des Arbeitsplatzes, aber auch Aus- und Weiterbildungsangebote, die neue berufliche Perspektiven ermöglichen sollen